§ 11 Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit - Liquidation durch die Erben oder die Vermächtnisnehmer
§ 11 Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · Liquidation durch die Erben oder die Vermächtnisnehmer
1. Führen die Erben oder die Vermächtnisnehmer der steuerpflichtigen Person die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht fort und liquidieren sie das Einzelunternehmen innert fünf Kalenderjahren nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers, so bestimmt sich der Steuersatz nach § 10. Dasselbe gilt, wenn die Tätigkeit der steuerpflichtigen Person in einer Personengesellschaft durch die Erben oder Vermächtnisnehmer nicht fortgeführt wird und innert derselben Frist die Personengesellschaft liquidiert oder der Gesellschaftsanteil veräussert wird.
2. Führen die Erben oder die Vermächtnisnehmer der steuerpflichtigen Person die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht fort und liquidieren sie das Unternehmen nicht innert fünf Kalenderjahren nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers, so erfolgt nach Ablauf dieser Frist eine steuersystematische Abrechnung nach Absatz 1.
3. Die blosse Erfüllung von im Zeitpunkt des Erbgangs bestehenden Verpflichtungen gilt nicht als Fortführung der selbstständigen Erwerbstätigkeit.
4. Ein fiktiver Einkauf nach § 5 kann von den Erben oder den Vermächtnisnehmern nicht geltend gemacht werden.