331.17
CH-BL
§ 10 Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit - Besteuerung
Übriger Liquidationsgewinn
§ 10 Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · Besteuerung
1. Für den anwendbaren Steuersatz nach § 34 Absatz 1 bzw. § 80 des Steuergesetzes ist ein Fünftel des Liquidationsgewinns massgebend.
2. Der Steuersatz beträgt in allen Fällen jedoch mindestens 5 Prozent.