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331.17 CH-BL

§ 10 Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit - Besteuerung

Übriger Liquidationsgewinn
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§ 10 Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · Besteuerung

1. Für den anwendbaren Steuersatz nach § 34 Absatz 1 bzw. § 80 des Steuergesetzes ist ein Fünftel des Liquidationsgewinns massgebend.

2. Der Steuersatz beträgt in allen Fällen jedoch mindestens 5 Prozent.

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