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331.16 CH-BL

§ 8 Verordnung zur Quellensteuer - Künstlerinnen, Künstler, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen und Referenten

Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
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§ 8 Verordnung zur Quellensteuer · Künstlerinnen, Künstler, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen und Referenten

1. Als Gewinnungskosten gelten die für die Erzielung der Einkünfte erforderlichen Auslagen, die mit der Veranstaltung in direktem Zusammenhang stehen und vom Quellensteuerpflichtigen selber getragen werden.

2. ...

3. Der Tarif für die Staats- und Gemeindesteuer nach Berücksichtigung der Gewinnungskosten beträgt bei Tageseinkünften

a. bis CHF 200: 9,2 %;

b. von CHF 201 bis CHF 1'000: 12,6 %;

c. von CHF 1'001 bis CHF 3'000: 15 %;

d. über CHF 3'000: 18 %.

4. Als Tageseinkünfte gelten die Einkünfte gemäss § 68l des Steuergesetzes, aufgeteilt auf die Auftritts- und Probetage.

5. Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitgliedes nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für die Satzbestimmung das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.

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