§ 4 Verordnung zur Quellensteuer - Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung
§ 4 Verordnung zur Quellensteuer · Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung
1. Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie
a. die Niederlassungsbewilligung erhält;
b. eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung heiratet.
2. Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3. Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
4. Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehegatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.
5. Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.