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331.16 CH-BL

§ 3 Verordnung zur Quellensteuer - Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
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§ 3 Verordnung zur Quellensteuer · Nachträgliche ordentliche Veranlagung

1. Eine Person wird nach § 68h Abs. 1 des Steuergesetzes nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens CHF 120'000 beträgt. Bei Zweiverdiener-Ehepaaren muss das Bruttoeinkommen von Ehemann oder Ehefrau mindestens CHF 120'000 betragen.

2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die betreffende steuerpflichtige Person der kantonalen Steuerverwaltung zu melden.

3. Bei unterjähriger Steuerpflicht berechnet sich der Mindestbetrag nach dem auf 12 Monate berechneten regelmässigen Bruttoeinkommen.

4. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von CHF 120'000 fällt, Ehepaare sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen. Die an der Quelle abgezogenen Steuern werden zinslos angerechnet.

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