§ 2 Verordnung zur Quellensteuer - Ersatzeinkünfte
§ 2 Verordnung zur Quellensteuer · Ersatzeinkünfte
1. Der Quellensteuer unterworfen sind nach § 68b Abs. 2 Bst. b des Steuergesetzes alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.
2. Nach dem entsprechenden Tarif gemäss § 1 Absatz 1 werden an der Quelle besteuert
a. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der Erwerbseinkünfte zu dem Steuersatz, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausbezahlt würde;
b. Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, welche der Arbeitgeber ausbezahlt, zusammen mit den Arbeitseinkünften;
c. Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, welche der Versicherer direkt dem Versicherten ausrichtet, unter Vorbehalt von Absatz 3.
3. Zum Satz von 9% der Bruttoleistungen werden Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte an der Quelle besteuert, welche der Versicherer nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten können.