331.16
CH-BL
§ 17 Verordnung zur Quellensteuer - Rückerstattung
Gemeinsame Bestimmungen
§ 17 Verordnung zur Quellensteuer · Rückerstattung
1. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen (§ 121c Absatz 2 des Steuergesetzes) und hierüber bereits mit der zuständigen Steuerbehörde abgerechnet, so kann diese den Differenzbetrag direkt dem Steuerpflichtigen zurückerstatten.