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331.16 CH-BL

§ 17 Verordnung zur Quellensteuer - Rückerstattung

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 17 Verordnung zur Quellensteuer · Rückerstattung

1. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen (§ 121c Absatz 2 des Steuergesetzes) und hierüber bereits mit der zuständigen Steuerbehörde abgerechnet, so kann diese den Differenzbetrag direkt dem Steuerpflichtigen zurückerstatten.

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