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331.16 CH-BL

§ 16 Verordnung zur Quellensteuer - Fälligkeit der Steuer

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 16 Verordnung zur Quellensteuer · Fälligkeit der Steuer

1. Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Die Steuer ist ungeachtet allfälliger Einwände (§ 121b des Steuergesetzes) oder Lohnpfändungen zu erheben und mit der kantonalen Steuerverwaltung in der Regel vierteljährlich abzurechnen.

2. Für verspätet eingereichte Abrechnungen durch den Schuldner der steuerbaren Leistung wird mit der Rechnungsstellung durch die kantonale Steuerverwaltung ein Verzugszins für die verspätete Anzahl Tage erhoben.

3. Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen erhoben. Der Zinsenlauf beginnt 30 Tage nach Ablauf der Rechnungsstellung durch die kantonale Steuerverwaltung.

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