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331.16 CH-BL

§ 15 Verordnung zur Quellensteuer - Örtliche Zuständigkeit

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 15 Verordnung zur Quellensteuer · Örtliche Zuständigkeit

1. Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat die Quellensteuer für Arbeitnehmer gemäss § 68a Abs. 1 des Steuergesetzes nach dem Recht jenes Kantons abzurechnen, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

2. Für Personen gemäss den §§ 68k, 68m, 68n, 68o, 68obis, 68oter und 68p des Steuergesetzes ist die Quellensteuer nach dem Recht jenes Kantons abzurechnen, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung oder eine Betriebsstätte hat, welche die steuerbare Leistung trägt.

3. Für Personen gemäss § 68l des Steuergesetzes ist die Quellensteuer nach dem Recht jenes Kantons abzurechnen, in dem der Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt.

4. Dem Steuerpflichtigen werden zuviel bezogene Steuern zinslos zurückerstattet; zuwenig bezogene Steuern werden von diesem zinslos nachgefordert.

5. Die Zuständigkeit für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung von quellenbesteuerten Personen richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.

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