331.16
CH-BL
§ 14a Verordnung zur Quellensteuer - Meldepflicht der Arbeitgeber
Gemeinsame Bestimmungen
§ 14a Verordnung zur Quellensteuer · Meldepflicht der Arbeitgeber
1. Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Personen, die nach § 68a oder § 68k des Steuergesetzes quellensteuerpflichtig sind, der kantonalen Steuerverwaltung innert 8 Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden.
2. Wenn die Quellensteuerabrechnungen neu über den Lohnstandard CH (ELM Quellensteuer) übermittelt werden, so kann der Arbeitgeber diese Meldung mittels monatlicher Abrechnung vornehmen.