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331.16 CH-BL

§ 14 Verordnung zur Quellensteuer - Bezugsprovision

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 14 Verordnung zur Quellensteuer · Bezugsprovision

1. Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung bei der Steuererhebung eine Entschädigung von 1 % des abgezogenen Steuerbetrages.

2. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 % des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens CHF 50 pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.

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