331.16
CH-BL
§ 14 Verordnung zur Quellensteuer - Bezugsprovision
Gemeinsame Bestimmungen
§ 14 Verordnung zur Quellensteuer · Bezugsprovision
1. Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung bei der Steuererhebung eine Entschädigung von 1 % des abgezogenen Steuerbetrages.
2. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 % des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens CHF 50 pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.