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331.16 CH-BL

§ 13 Verordnung zur Quellensteuer - Bezugsminima

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 13 Verordnung zur Quellensteuer · Bezugsminima

1. Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als

a. * CHF 300 insgesamt pro Schuldner der steuerbaren Leistung: bei Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Referentinnen und Referenten;

b. * CHF 300 im Kalenderjahr: bei Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten;

c. * CHF 300 im Kalenderjahr: bei Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern;

d. * CHF 1'000 im Kalenderjahr: bei Renten.

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