331.16
CH-BL
§ 13 Verordnung zur Quellensteuer - Bezugsminima
Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 Verordnung zur Quellensteuer · Bezugsminima
1. Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als
a. * CHF 300 insgesamt pro Schuldner der steuerbaren Leistung: bei Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Referentinnen und Referenten;
b. * CHF 300 im Kalenderjahr: bei Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten;
c. * CHF 300 im Kalenderjahr: bei Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern;
d. * CHF 1'000 im Kalenderjahr: bei Renten.