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331.16 CH-BL

§ 12bis Verordnung zur Quellensteuer - Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
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§ 12bis Verordnung zur Quellensteuer · Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

1. Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig steuerpflichtig.

2. Die Steuer auf den geldwerten Vorteilen beträgt

a. 14% für die Staatssteuer;

b. 7% für die Gemeindesteuer.

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