331.16
CH-BL
§ 12 Verordnung zur Quellensteuer - Arbeitnehmerinnen und Arbeiter bei internationalen Transporten
Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
§ 12 Verordnung zur Quellensteuer · Arbeitnehmerinnen und Arbeiter bei internationalen Transporten
1. Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer, die für die Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, sind hierfür quellensteuerpflichtig.
2. Besitzen diese Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer eine 120-Tage-Bewilligung, so sind sie für die in diesem Zeitraum erhaltenen Vergütungen quellensteuerpflichtig.