§ 11 Verordnung zur Quellensteuer - Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen
§ 11 Verordnung zur Quellensteuer · Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen
1. Kapitalleistungen gemäss § 9 inklusive gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter sowie Kapitalleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 68o des Steuergesetzes unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer einem Steuerabzug an der Quelle. Die Quellensteuer auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung (abgerundet auf die nächsten CHF 1'000) beträgt
a. * für die ersten CHF 400'000: 3,2 %;
b. * für über CHF 400'000 liegende Beträge: 9,5 %;
c. * insgesamt aber nicht mehr als 7,1 %.
2. Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung
a. innerhalb von 3 Jahren seit deren Fälligkeit einen entsprechenden Antrag stellt und
b. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Vertragsstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat.