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331.16 CH-BL

§ 11 Verordnung zur Quellensteuer - Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen

Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
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§ 11 Verordnung zur Quellensteuer · Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen

1. Kapitalleistungen gemäss § 9 inklusive gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter sowie Kapitalleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 68o des Steuergesetzes unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer einem Steuerabzug an der Quelle. Die Quellensteuer auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung (abgerundet auf die nächsten CHF 1'000) beträgt

a. * für die ersten CHF 400'000: 3,2 %;

b. * für über CHF 400'000 liegende Beträge: 9,5 %;

c. * insgesamt aber nicht mehr als 7,1 %.

2. Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung

a. innerhalb von 3 Jahren seit deren Fälligkeit einen entsprechenden Antrag stellt und

b. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Vertragsstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat.

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