331.16
CH-BL
§ 10 Verordnung zur Quellensteuer - Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten
Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
§ 10 Verordnung zur Quellensteuer · Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten
1. Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten nach § 68o bzw. § 68obis des Steuergesetzes und § 9 der Quellensteuer. Die Steuer beträgt 10,5% der Bruttoeinkünfte.
2. Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem anderen Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.