Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.16 CH-BL

§ 10 Verordnung zur Quellensteuer - Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten

Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Verordnung zur Quellensteuer · Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten

1. Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten nach § 68o bzw. § 68obis des Steuergesetzes und § 9 der Quellensteuer. Die Steuer beträgt 10,5% der Bruttoeinkünfte.

2. Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem anderen Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.

← § 9 Verordnung zur Quellensteuer Steuertarife für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 11 Verordnung zur Quellensteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →