331.15
CH-BL
§ 3 Regierungsratsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung - Belastung von Kanton und Gemeinden
§ 3 Regierungsratsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung · Belastung von Kanton und Gemeinden
1. Der dem Bund gemäss Artikel 20 des Bundesratsbeschlusses nicht zu belastende Teil der Beträge der pauschalen Steueranrechnung wird unter Kanton und Gemeinden im Verhältnis der Staats- zur Gemeindesteuer aufgeteilt.
2. Die Abrechnung mit den Domizilgemeinden ist von der kantonalen Steuerverwaltung vorzunehmen.