331.15
CH-BL
§ 1 Regierungsratsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung - Zuständigkeit
§ 1 Regierungsratsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung · Zuständigkeit
1. Die Vollziehung des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung obliegt, soweit sie dem Kanton zusteht, der Abteilung Verrechnungssteuer der kantonalen Steuerverwaltung.