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331.15 CH-BL

§ 1 Regierungsratsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung - Zuständigkeit

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§ 1 Regierungsratsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung · Zuständigkeit

1. Die Vollziehung des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung obliegt, soweit sie dem Kanton zusteht, der Abteilung Verrechnungssteuer der kantonalen Steuerverwaltung.

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