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331.14 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Nachbesteuerung von Bausparkapital - Fristwahrung

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§ 6 Verordnung über die Nachbesteuerung von Bausparkapital · Fristwahrung

1. Die Frist zur zweckgemässen Verwendung des Bausparkapitals gilt mit der Kaufanmeldung beim Grundbuchamt bzw. mit der Unterzeichnung eines Vertrages für den Kauf von Wohneigentum ab Plan als gewahrt.

2. Eine Fristverlängerung über das Jahr 2017 hinaus ist ausgeschlossen.

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