§ 5 Verordnung über die Nachbesteuerung von Bausparkapital - Nachbesteuerung
§ 5 Verordnung über die Nachbesteuerung von Bausparkapital · Nachbesteuerung
1. Eine Nachbesteuerung des Bausparkapitals gemäss § 29bis des Steuergesetzes erfolgt im Jahr der zweckwidrigen Verwendung, bei Wegzug ins Ausland oder bei unbenutztem Ablauf der Frist zur zweckgemässen Verwendung.
2. Für steuerpflichtige Personen, welche erstmals im Jahre 2006 oder später Bauspareinlagen getätigt und diese steuerlich zum Abzug gebracht haben, ist das per 31. Dezember 2012 vorhandene Bausparkapital bis spätestens 2017 zweckgemäss im Sinne von § 29bis Absatz 1 des Steuergesetzes zu verwenden, sonst erfolgt eine Nachbesteuerung.
3. Für steuerpflichtige Personen, welche erstmals im Jahre 2005 oder früher Bauspareinlagen getätigt und steuerlich zum Abzug gebracht haben, ist das per 31. Dezember 2012 vorhandene Bausparkapital innert der in § 29bis Absatz 6 des Steuergesetzes genannten Frist zweckgemäss zu verwenden, sonst erfolgt eine Nachbesteuerung.