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331.14 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Nachbesteuerung von Bausparkapital - Bescheinigung

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§ 4 Verordnung über die Nachbesteuerung von Bausparkapital · Bescheinigung

1. Steuerpflichtige Personen, welche im Jahr 2012 über Bausparkonti verfügen, haben der Steuererklärung 2012 entsprechende Saldobestätigungen per 31. Dezember 2012 bzw. per Beendigung der Steuerpflicht im Jahr 2012 beizulegen.

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