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331.14 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Nachbesteuerung von Bausparkapital - Geltungsbereich

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§ 1 Verordnung über die Nachbesteuerung von Bausparkapital · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt nur für diejenigen Bausparkonti, deren Verwendungsfrist gemäss § 29bis Absatz 6 des Steuergesetzes im Jahr 2012 noch nicht abgelaufen ist und welche bis zu diesem Datum auch nicht zweckwidrig verwendet wurden.

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