331.14
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Nachbesteuerung von Bausparkapital - Geltungsbereich
§ 1 Verordnung über die Nachbesteuerung von Bausparkapital · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt nur für diejenigen Bausparkonti, deren Verwendungsfrist gemäss § 29bis Absatz 6 des Steuergesetzes im Jahr 2012 noch nicht abgelaufen ist und welche bis zu diesem Datum auch nicht zweckwidrig verwendet wurden.