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331.13 CH-BL

§ 4 Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung 1983 - Eröffnung

Katasteranzeigen
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§ 4 Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung 1983 · Eröffnung

1. Die neuen Katasteranzeigen sind vor dem 31. Oktober 1982 dem Eigentümer, dem Nutzniesser und der Steuerverwaltung mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.

2. Die Katasteranzeigen sind auf Verlangen den Bezirksschreibereien, dem Amt für Daten und Statistik und der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung zuzustellen.

3. Die Gemeinden weisen die Steuerpflichtigen in geeigneter Form darauf hin, dass die Katasteranzeigen steuerlichen Zwecken dienen.

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