331.13
CH-BL
§ 3 Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung 1983 - Ausnahmen
Katasteranzeigen
§ 3 Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung 1983 · Ausnahmen
1. Keine Katasteranzeigen sind nötig für
a. Grundstücke der von der Steuerpflicht gemäss § 15 des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 befreiten Institutionen,
b. reine Waldparzellen,
c. Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.