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331.13 CH-BL

§ 3 Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung 1983 - Ausnahmen

Katasteranzeigen
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§ 3 Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung 1983 · Ausnahmen

1. Keine Katasteranzeigen sind nötig für

a. Grundstücke der von der Steuerpflicht gemäss § 15 des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 befreiten Institutionen,

b. reine Waldparzellen,

c. Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

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