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10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1. Der einheitliche Zuschlag von 50 % zur bisherigen Katasterschätzung gemäss § 31 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 19. Oktober 1981 der Vollziehungsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz ist gemäss den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

Katasteranzeigen

1. Für jede Katasterschätzung ist eine Katasteranzeige zu erstellen.

Katasteranzeigen

1. Keine Katasteranzeigen sind nötig für

a. Grundstücke der von der Steuerpflicht gemäss § 15 des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 befreiten Institutionen,

b. reine Waldparzellen,

c. Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Katasteranzeigen

1. Die neuen Katasteranzeigen sind vor dem 31. Oktober 1982 dem Eigentümer, dem Nutzniesser und der Steuerverwaltung mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.

2. Die Katasteranzeigen sind auf Verlangen den Bezirksschreibereien, dem Amt für Daten und Statistik und der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung zuzustellen.

3. Die Gemeinden weisen die Steuerpflichtigen in geeigneter Form darauf hin, dass die Katasteranzeigen steuerlichen Zwecken dienen.

Katasteranzeigen

1. Die Katasterwerte sind auf die nächsten CHF 100.- abzurunden.

Steuerveranlagung 1983/84

1. Bei der Steuerveranlagung 1983/84 sind die neuen Katasterwerte vom Steuerpflichtigen auf die Steuererklärung zu übertragen.

Steuerveranlagung 1983/84

1. Die vom Steuerpflichtigen in die Steuererklärung eingetragenen Katasterwerte sind von den Gemeinden zu kontrollieren.

Schlussbestimmungen

1. Die Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz und zur dazugehörigen Vollziehungsverordnung wird wie folgt geändert: ...

Schlussbestimmungen

1. Die kantonale Steuerverwaltung berät die Gemeinden und koordiniert die Katasterneuschätzung.

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 1982 in Kraft, ausgenommen § 8, welcher am 1. Januar 1983 in Kraft tritt.

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