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331.11 CH-BL

§ 9a Verordnung zum Steuergesetz - Berechnung des Verkehrswerts vor 20 Jahren (§ 77 Abs. 3 StG)

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§ 9a Verordnung zum Steuergesetz · Berechnung des Verkehrswerts vor 20 Jahren (§ 77 Abs. 3 StG)

1. In Fällen, in denen der Notar bzw. die Notarin als Zahl- und Treuhandstelle zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer eingesetzt wird, können basellandschaftliche Notare und Notarinnen den Verkehrswert von Liegenschaften vor 20 Jahren von der kantonalen Steuerverwaltung berechnen lassen.

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