Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.11 CH-BL

§ 9 Verordnung zum Steuergesetz - Ertragswert landwirtschaftlicher Gebäude (§ 43 StG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung zum Steuergesetz · Ertragswert landwirtschaftlicher Gebäude (§ 43 StG)

1. Die Ertragswertlimiten der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Gebäude mit Einschluss der Ökonomiegebäude werden in Prozenten des Brandlagers (100 %) wie folgt festgesetzt

a. Altersgruppe 1 (bis 40 Jahre): 110-135 %;

b. Altersgruppe 2 (40-80 Jahre): 95-120 %;

c. Altersgruppe 3 (über 80 Jahre): 80-95 %.

2. Für die nach dem 1. Januar 1983 erstellten Neubauten gelten in allen Gemeinden die Höchstsätze.

← § 8 Verordnung zum Steuergesetz Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften (§ 27ter Abs. 2 StG) § 9a Verordnung zum Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →