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331.11 CH-BL

§ 8 Verordnung zum Steuergesetz - Ertragswert von Gebäuden, Kapitalisierungssätze (§ 43 StG)

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§ 8 Verordnung zum Steuergesetz · Ertragswert von Gebäuden, Kapitalisierungssätze (§ 43 StG)

1. Der Ertragswert von Gebäuden, die weder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen noch gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen, ist nach folgenden Kapitalisierungssätzen zu bestimmen

Zustand, Ausbau | Altersgruppe 1 (bis 20 Jahre) | Altersgruppe 2 (20-50 Jahre) | Altersgruppe 3 (über 50 Jahre)

--- | --- | --- | ---

sehr gut | 6% | 6,5% | 7%

mittelmässig | 6,5% | 7% | 7,5%

schlecht | 7% | 7,5% | 8%

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