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331.11 CH-BL

§ 7 Verordnung zum Steuergesetz - Ertragswert von Grund und Boden, Bemessungsperiode (§ 43 StG)

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§ 7 Verordnung zum Steuergesetz · Ertragswert von Grund und Boden, Bemessungsperiode (§ 43 StG)

1. Als längere Wirtschaftsperiode im Sinne von § 11 Abs. 2 des Dekrets gelten die ersten 15 der letzten 17 Jahre vor der Katasterneuschätzung.

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