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331.11 CH-BL

§ 6 Verordnung zum Steuergesetz - Anteil des Einkommens aus landwirtschaftlicher Nutzung (§ 43 StG)

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§ 6 Verordnung zum Steuergesetz · Anteil des Einkommens aus landwirtschaftlicher Nutzung (§ 43 StG)

1. Ein erheblicher Teil des Einkommens aus Landwirtschaft im Sinne von § 10 Abs. 2 des Dekrets ist in der Regel dort anzunehmen, wo der Steuerpflichtige mindestens 1/3 seines Erwerbseinkommens aus landwirtschaftlicher Bewirtschaftung erzielt.

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