331.11
CH-BL
§ 6 Verordnung zum Steuergesetz - Anteil des Einkommens aus landwirtschaftlicher Nutzung (§ 43 StG)
§ 6 Verordnung zum Steuergesetz · Anteil des Einkommens aus landwirtschaftlicher Nutzung (§ 43 StG)
1. Ein erheblicher Teil des Einkommens aus Landwirtschaft im Sinne von § 10 Abs. 2 des Dekrets ist in der Regel dort anzunehmen, wo der Steuerpflichtige mindestens 1/3 seines Erwerbseinkommens aus landwirtschaftlicher Bewirtschaftung erzielt.