§ 4 Verordnung zum Steuergesetz - Steuerfreie Rücklagen für Forschung, Betriebsumstellungen und Betriebs-umstrukturierungen (§§ 31bis und 55 StG)
§ 4 Verordnung zum Steuergesetz · Steuerfreie Rücklagen für Forschung, Betriebsumstellungen und Betriebs-umstrukturierungen (§§ 31bis und 55 StG)
1. Selbständigerwerbende sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können steuerfreie Rücklagen für Zwecke der wissenschaftlichen oder technischen Forschung sowie für die mutmasslichen Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen bilden.
2. Die Bildung von steuerfreien Rücklagen setzt eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung voraus. Die Rücklagen für Forschung und die Rücklagen für Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen sind in der Bilanz offen und gesondert unter den Passiven auszuweisen und gelten, soweit sie steuerlich zulässig sind, nicht als steuerbares Vermögen oder Eigenkapital.
3. Rücklagen für Forschung sind zulässig, wenn tatsächlich Forschungsarbeiten (Grundlagenforschung und angewandte Forschung) betrieben werden. Im einzelnen Geschäftsjahr können Forschungsrücklagen bis höchstens 20 % des steuerbaren Geschäftseinkommens bzw. Reingewinns (ohne Bildung von Rücklagen und Verluste aus den Vorjahren) gebildet werden. Die Forschungsrücklagen dürfen insgesamt 1/3 des Forschungsaufwands der letzten 5 Jahre nicht übersteigen.
4. Die Höhe der steuerfreien Rücklagen für Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen richtet sich nach den vorgesehenen notwendigen Massnahmen sowie nach der Ertragslage. Rücklagen für ein bestimmtes Vorhaben dürfen während höchstens 5 Jahren gebildet werden.
5. Die steuerfrei gebildeten Rücklagen für Forschung sind aufzulösen und zu versteuern, wenn sie nicht mehr begründet sind, diejenigen für Betriebsumstellung und Betriebsumstrukturierung, wenn die vorgesehenen Massnahmen innert 7 Jahren nicht durchgeführt werden. Desgleichen sind steuerfrei gebildete Rücklagen zu versteuern, wenn sie aus irgendeinem anderen Grunde aufgelöst werden oder wenn die Unternehmung liquidiert oder ausser Kanton verlegt wird.
6. In begründeten Fällen können höhere oder zeitlich länger dauernde als die in den Abs. 3, 4 und 5 begrenzten Rücklagen gewährt werden.