§ 3 Verordnung zum Steuergesetz - Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 29 Abs. 1a StG)
§ 3 Verordnung zum Steuergesetz · Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 29 Abs. 1a StG)
1. Die unselbständig Erwerbenden können als Erwerbsunkosten abziehen
a. die Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
1. bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn, Tram, Autobus usw.): die tatsächlichen Kosten.
2. * bei Benützung eines Fahrrads, eines Motorfahrrads oder eines Motorrads mit gelbem Kontrollschild bis zu CHF 700 pro Jahr. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.
3. * bei Benützung eines Motorrads oder eines Privatautos: die Auslagen, die bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehen würden. Steht kein solches zur Verfügung oder kann dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden (z. B. bei Gebrechlichkeit, bei mehr als 1,5 km Entfernung von der nächsten Haltestelle, bei einem täglichen Zeitaufwand von mehr als 2½ Stunden), so ist pro Fahrkilometer ein Abzug bis zu CHF 0.40 für Motorräder mit weissem Kontrollschild und bis zu CHF 0.75 für Autos zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können aber höchstens die Kosten für auswärtige Verpflegung gemäss Bst. b (CHF 15 pro Tag, jedoch höchstens CHF 3'200 pro Jahr) geltend gemacht werden.
4. * bei unentgeltlicher Benützung eines Geschäftsfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke: Die steuerpflichtige Person kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs nach § 29 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes eine pauschale Fahrkostenberechnung vornehmen. In diesem Fall beträgt ihr Einkommen aus dieser Nutzung pro Monat pauschal 0,9 % des Kaufpreises des Fahrzeugs.
b. * die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung: CHF 15 für jede auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für das Mittagessen), bei ständiger auswärtiger Verpflegung CHF 3'200 pro Jahr. Wird die Hauptmahlzeit durch den Arbeitgeber verbilligt (Kantine, Personalrestaurant, Kostenbeitrag in bar, Abgabe von Mahlzeitengutscheinen), so wird für diese Mahlzeit der halbe Abzug gewährt. Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit beim Arbeitgeber einzunehmen (wie z.B. beim Gastgewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen halben Abzug vornehmen; die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber gibt keinen Anspruch auf mehr als diesen halben Abzug. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Hauptmahlzeiten den Steuerpflichtigen auf weniger als CHF 10 zu stehen kommen bzw. wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung allfälliger Naturalbezüge folgende Werte unterschreitet: Mittagessen CHF 10, Abendessen CHF 8 oder CHF 21.50 pro Tag für Morgen, Mittag- und Abendessen.
c. die Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt: Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher steuerpflichtig bleiben
1. * für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung: CHF 15 pro Hauptmahlzeit, somit CHF 30 pro Tag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt CHF 6'400 im Jahr. Wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Kostenbeitrag, Naturalleistung des Arbeitgebers), so wird für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug (CHF 7.50) gewährt, somit gesamthaft CHF 22.50 und CHF 4'800 pro Jahr. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Hauptmahlzeiten den Steuerpflichtigen auf weniger als CHF 10 zu stehen kommen.
2. für die Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft: ortsübliche Auslagen für ein Zimmer.
3. für die Kosten der wöchentlichen Heimkehr: die notwendigen Fahrkosten, in der Regel die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels.
d. * die Mehrkosten bei Schicht- oder Nachtarbeit: Für jeden ausgewiesenen Tag mit durchgehender, mindestens 8-stündiger Schicht- oder Nachtarbeit für die Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause CHF 15, bei ganzjähriger Schicht- oder Nachtarbeit CHF 3'200 pro Jahr. Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Der Abzug für Schicht- oder Nachtarbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung (Bst. b) beansprucht werden.
e. die Mehrkosten bei Schwerarbeit: Für den vermehrten Nahrungs- und Getränkeaufwand bei Schwerarbeit (Giesser, Teerarbeiter, Schwertransportarbeiter usw.) bis CHF 350.
f. die Kosten für besondere Berufskleider (Überkleider, Berufsmäntel usw.), sofern diese Berufskleider nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
g. die Kosten für das private Arbeitszimmer: Steuerpflichtige, die einen wesentlichen Teil ihres Berufes ausserhalb des Arbeitsorts erledigen müssen, weil am Arbeitsort kein entsprechender Raum zur Verfügung steht, und die ein Zimmer ihrer Privatwohnung mit einem entsprechend ausgeschiedenen Arbeitsplatz regelmässig für diese Berufstätigkeit benützen, können die Kosten des privaten Arbeitszimmers in Abzug bringen. Der Abzug bemisst sich nach der Formel: Eigenmietwert beziehungsweise Mietzins / Anzahl Zimmer + 1
h. Weiterbildungskosten und Kosten für Fachliteratur, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind.
i. die für die Umschulung auf einen anderen Beruf notwendigen Kosten: Der Abzug von Umschulungskosten setzt grundsätzlich entweder eine abgeschlossene Erstausbildung in einem öffentlich anerkannten Beruf (Lehrabschluss, abgeschlossenes Studium) oder eine Anlehre und eine mindestens 3-jährige Tätigkeit im angelernten Beruf voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erforderlich bei Umschulungskosten auf eine andere berufliche Tätigkeit, die der Steuerpflichtige zufolge wirtschaftlich bedingter Umstrukturierungen des Arbeitgebers oder wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung auf sich nehmen muss. Zu den abziehbaren Umschulungskosten gehören nur Kosten, die im Hinblick auf eine spätere hauptberufliche Erwerbstätigkeit aufgewendet werden. Umschulungskosten können abgezogen werden, soweit sie nicht von Dritten (Arbeitgeber, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung) getragen werden oder durch Stipendien gedeckt sind.
k. Auslagen für Behelfsmittel zur Behebung körperlicher Schäden, wie Prothesen, Hörapparate und dergleichen, mit Ausnahme der Brillen, soweit sie für die Berufsausübung erforderlich sind.
l. die vom Steuerpflichtigen an seinen Berufsverband einbezahlten statutarischen Mitgliederbeiträge.
2. Die in Abs. 1 erwähnten Abzüge sind angemessen zu kürzen, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder im Nebenberuf ausgeübt wird. Kein Abzug ist zulässig für Kosten, die der Arbeitgeber übernommen hat.
3. Für die mit einer Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten wird ein Pauschalabzug von 20 % der Nettoeinkünfte aus dieser Tätigkeit, mindestens CHF 800, gesamthaft aber höchstens CHF 2'400 pro Jahr gewährt. Belaufen sich die Einkünfte auf weniger als CHF 800 pro Jahr, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, so können nur die tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Der Pauschalabzug für einen Nebenerwerb gilt auch nicht für Einkommen aus der Tätigkeit im Verwaltungsrat einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, da die damit verbundenen Auslagen in der Regel gesondert vergütet werden.
4. Ist ein Steuerpflichtiger sowohl selbständig als auch unselbständig erwerbstätig, so kann er den Betrag von CHF 500 (Pauschalabzug für weitere Berufsauslagen) nur abziehen, sofern der unselbständige Erwerb höher ist als der selbständige.