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331.11 CH-BL

§ 22 Verordnung zum Steuergesetz - Weisungen (§ 197 StG)

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§ 22 Verordnung zum Steuergesetz · Weisungen (§ 197 StG)

1. Die Finanzdirektion bzw. mit deren Einverständnis die kantonale Steuerverwaltung erlässt die näheren mit dem Vollzug und der Anwendung des Steuergesetzes erforderlichen materiellen und organisatorischen Weisungen.

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