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331.11 CH-BL

§ 21 Verordnung zum Steuergesetz - Vergütung für Bezug (§ 138 Abs. 2 StG)

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§ 21 Verordnung zum Steuergesetz · Vergütung für Bezug (§ 138 Abs. 2 StG)

1. Die Vergütung gemäss § 138 Abs. 2 des Steuergesetzes für den Bezug der Gemeindesteuer durch die kantonale Steuerverwaltung beträgt CHF 20.- pro veranlagtem Steuerpflichtigen und Steuerjahr.

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