331.11
CH-BL
§ 20 Verordnung zum Steuergesetz - Aufteilung von Steuerzahlungen bei Trennung, Scheidung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (§§ 137 und 141 Abs. 4 StG)
§ 20 Verordnung zum Steuergesetz · Aufteilung von Steuerzahlungen bei Trennung, Scheidung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (§§ 137 und 141 Abs. 4 StG)
1. Bei einer Trennung oder Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft kann jeder Ehegatte bzw. jeder eingetragene Partner oder jede eingetragene Partnerin verlangen, dass Teilzahlungen, die für das Trennungs-, Scheidungs- oder Auflösungsjahr oder für noch nicht vollständig beglichene Steuerforderungen vergangener, gemeinsam veranlagter Steuerjahre geleistet wurden, auf die Ehegatten bzw. auf die eingetragenen Partner oder eingetragenen Partnerinnen aufgeteilt werden. Können sich die Ehegatten bzw. die eingetragenen Partner oder eingetragenen Partnerinnen nicht über eine Aufteilung einigen, so wird die Aufteilung von Amtes wegen je zur Hälfte vorgenommen.