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§ 2 Verordnung zum Steuergesetz - Unternutzungsabzug (§ 27ter StG)

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§ 2 Verordnung zum Steuergesetz · Unternutzungsabzug (§ 27ter StG)

1. Ein Unternutzungsabzug kann nur für das am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte Wohneigentum geltend gemacht werden, nicht jedoch für Zweitliegenschaften und Ferienheime.

2. Mit dem Unternutzungsabzug wird lediglich einer räumlichen, nicht aber einer zeitlichen Unternutzung Rechnung getragen.

3. Eine Liegenschaft gilt nur dann als erheblich untergenutzt, wenn 1 oder mehrere Zimmer während des ganzen Jahres weder als Schlaf-, Wohn-, Arbeits-, Bastel- noch als Gästezimmer oder auf andere Weise genutzt werden. Eine erhebliche Unternutzung kann dann entstehen, wenn eine alleinstehende, steuerpflichtige Person über mehr als 4 Zimmer oder ein Ehepaar bzw. 2 in eingetragener Partnerschaft lebende Personen ohne im gleichen Haushalt lebende Kinder über mehr als 5 Zimmer verfügen. Für halbe Räume gibt es keinen Abzug. Der Unternutzungsabzug kann nur denjenigen Steuerpflichtigen gewährt werden, die ungewollt über eine zu grosse Liegenschaft verfügen.

4. ...

5. Der Unternutzungsabzug berechnet sich nach der Formel: Eigenmietwert des Gebäudes x Anzahl nicht genutzter Räume / Anzahl Zimmer (+ 1 [StWE] bzw. + 2 [EFH] Nebenräume)

6. Ein Unternutzungsabzug führt nicht zu einer Kürzung der abziehbaren Schuldzinsen. Für die Berechnung der Pauschale für die Unterhaltskosten wird vom reduzierten Eigenmietwert ausgegangen.

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