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331.11 CH-BL

§ 1c Verordnung zum Steuergesetz - Brandlagerwert (§ 27ter Abs. 1bis StG)

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§ 1c Verordnung zum Steuergesetz · Brandlagerwert (§ 27ter Abs. 1bis StG)

1. Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung meldet der Steuerverwaltung sowie den Einwohnergemeinden den einfachen Brandlagerwert der obligatorisch versicherten Gebäude.

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