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331.11 CH-BL

§ 1a Verordnung zum Steuergesetz - Korrektur Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften (§ 27ter Abs. 6 StG)

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§ 1a Verordnung zum Steuergesetz · Korrektur Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften (§ 27ter Abs. 6 StG)

1. Der Marktmietwert des selbstgenutzten Wohneigentums richtet sich nach demjenigen Wert, der unter normalen und ortsüblichen Verhältnissen bei einer Vermietung an Dritte erzielt werden könnte.

2. Liegt der gemäss den gesetzlichen Bestimmungen formelmässig ermittelte Eigenmietwert im Einzelfall nachweislich unter 60 % des Marktmietwertes, so wird er von Amtes wegen auf einen Wert von 60 % erhöht. Zur systematischen Überprüfung wird insbesondere ein Vergleich mit dem durchschnittlichen kommunalen Mietpreis (Median-Wert) je Quadratmeter Wohnfläche des betreffenden Objekts gemacht.

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