§ 16 Verordnung zum Steuergesetz - Katasterschätzung, Wertschriften (§ 121 Abs. 4 StG)
§ 16 Verordnung zum Steuergesetz · Katasterschätzung, Wertschriften (§ 121 Abs. 4 StG)
1. Verkehrswert und Ertragswert von Grund und Boden sind wie folgt zu gewichten
a. 6/7 Verkehrswert und 1/7 Ertragswert: Sehr gut verwertbares, vollständig erschlossenes Land an bevorzugter Lage, sehr hohe Nutzungsintensität bei Vorhandensein gewerblicher oder industrieller Bauten.
b. 5/7 Verkehrswert und 2/7 Ertragswert: Gut verwertbares, vollständig erschlossenes Land an guter Lage, hohe Nutzungsintensität bei Vorhandensein gewerblicher oder industrieller Bauten.
c. 4/7 Verkehrswert und 3/7 Ertragswert: Teilweise erschlossenes Land an guter Lage, durchschnittliche Ertragsintensität bei Vorhandensein gewerblicher oder industrieller Bauten.
d. 3/7 Verkehrswert und 4/7 Ertragswert: Unerschlossenes Land im Baugebiet, schlechte Ertragsintensität bei Vorhandensein gewerblicher oder industrieller Bauten (Fabrikation sperriger Güter, grosse Deponieflächen und dergleichen).
e. 2/7 Verkehrswert und 5/7 Ertragswert: Unerschlossenes Land ausserhalb des engeren Baugebietes, aber innerhalb des generellen Kanalisationsprojektes, gewerblichen oder industriellen Zwecken dienendes Land mit sehr schlechter Ertragsintensität wie z. B. Reserveland.
f. 1/7 Verkehrswert und 6/7 Ertragswert: Unerschlossenes Land ausserhalb des generellen Kanalisationsprojektes, mit Bauverbot belegtes Land, Sonderfälle gewerblich oder industriell genutzten Landes mit extrem niedriger Ertragsintensität.