331.11
CH-BL
§ 14 Verordnung zum Steuergesetz - Vergütung für Veranlagung (§ 107a StG)
§ 14 Verordnung zum Steuergesetz · Vergütung für Veranlagung (§ 107a StG)
1. Die Vergütung gemäss § 107a des Steuergesetzes für die Einschätzung der Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen beträgt CHF 35.- pro veranlagte steuerpflichtige Person und Veranlagungsperiode und gilt für die Bearbeitung der Steuererklärungen in den Kalenderjahren 2026 und 2027.
2. ...