§ 13 Verordnung zum Steuergesetz - Selbstveranlagende Gemeinden (§ 107 Abs. 3 StG)
§ 13 Verordnung zum Steuergesetz · Selbstveranlagende Gemeinden (§ 107 Abs. 3 StG)
1. Für Gemeinden, die die Unselbständigerwerbenden selbst einschätzen, gelten zusätzlich folgende Regelungen
a. Strittige interkantonale und internationale Doppelbesteuerungsfälle sind von der Steuerverwaltung zu behandeln.
b. Bei Härtefällen im Sinne von § 183 des Steuergesetzes sind die Steuererklärungen mit den Vorakten und einer kurzen Stellungnahme der kantonalen Taxationskommission zum Entscheid zu übergeben.
c. Schenkungen, die den Gemeinden mit der Steuererklärung oder auf andere Weise zur Kenntnis gelangen, sind der kantonalen Steuerverwaltung zu melden.
2. Für die selbstveranlagenden Gemeinden nimmt die kantonale Steuerverwaltung folgende Aufgaben wahr
a. Sicherstellung einer einheitlichen Veranlagungspraxis.
b. Überwachung der Einhaltung der qualitativen und quantitativen Zielvorgaben.
c. Aus- und Weiterbildung des Veranlagungspersonals.
d. Bearbeitung von Einsprachen unter Anhörung des Veranlagungspersonals.