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§ 12 Verordnung zum Steuergesetz - Mitwirkung der Gemeinden bei der Steuerveranlagung (§ 107 StG)

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§ 12 Verordnung zum Steuergesetz · Mitwirkung der Gemeinden bei der Steuerveranlagung (§ 107 StG)

1. Die Veranlagung der unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen durch die Gemeinden gemäss § 107 Abs. 3 des Steuergesetzes umfasst die in § 23 des Dekrets aufgeführten Aufgaben.

2. Von der kantonalen Steuerverwaltung werden unselbständig erwerbende oder nicht erwerbstätige Steuerpflichtige veranlagt

a. die Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung besitzen oder deren Vermögenswerte in anderen neuartigen Finanzierungsinstrumenten verbrieft sind;

b. deren Veranlagung regelmässig der kantonalen Taxationskommission zu unterbreiten ist;

c. deren Veranlagung wegen besonderer Fragen auf Gesuch des Steuerpflichtigen regelmässig von der kantonalen Steuerverwaltung bearbeitet wird (gemäss Weisung der kantonalen Steuerverwaltung);

d. die als Haupt- oder Mehrheitsaktionäre von Aktiengesellschaften bzw. Haupt- oder Mehrheitsbeteiligte von Gesellschaften mit beschränkter Haftung regelmässig verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten;

e. die aufgrund eines begründeten Gesuches einer selbstveranlagenden Gemeinde der kantonalen Steuerverwaltung zugewiesen werden;

f. * die mit den Steuerveranlagungsarbeiten beauftragt sind oder dem Gemeinderat angehören;

g. * die über erhebliches Einkommen oder Vermögen verfügen (gemäss Weisung der Steuerverwaltung).

3. Die Nichterwerbstätigen sind als Unselbständigerwerbende und die Unselbständigerwerbenden mit einem selbständigen Nebenerwerb von CHF 5'000 und mehr als Selbständigerwerbende einzuschätzen.

4. Die gesamthaft zu besteuernden Personengemeinschaften und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit sind gemäss § 7 Abs. 3 des Steuergesetzes von der kantonalen Steuerverwaltung zu veranlagen.

5. Das Personal der Schiffahrt, welches gemäss Doppelbesteuerungsabkommen im Kanton der Steuerpflicht unterliegt, ist im Zusammenhang mit der Schiffahrtsunternehmung durch die kantonale Steuerverwaltung zu veranlagen. Die Veranlagung von Mitgliedern des diplomatischen Corps sowie von im Ausland wohnhaften Personen, die im Dienste eines Bundesbetriebes sind, erfolgt in Verbindung mit den eidgenössischen Instanzen durch die kantonale Steuerverwaltung.

6. Gesuche um Verlängerung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung sind von derjenigen Behörde zu bearbeiten, welche die Veranlagung vornimmt. Fristerstreckungen über den 31. Dezember hinaus sollen nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen triftiger Gründe gewährt werden.

7. Gemeinden, die die Veranlagung der Unselbständigerwerbenden vornehmen bzw. der kantonalen Steuerverwaltung wieder überlassen wollen, haben dies 6 Monate vor Beginn der Veranlagungsperiode der kantonalen Steuerverwaltung mitzuteilen.

8. Die Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse werden dort archiviert, wo die Veranlagung vorgenommen wird.

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