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331.11 CH-BL

§ 11 Verordnung zum Steuergesetz - Gebühren (§§ 102 Abs. 2; 106 Abs. 1 und 139a Abs. 1 StG)

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§ 11 Verordnung zum Steuergesetz · Gebühren (§§ 102 Abs. 2; 106 Abs. 1 und 139a Abs. 1 StG)

1. Für jede Fristverlängerung, die dem Steuerpflichtigen auf Gesuch hin für die Einreichung der Steuerklärung gewährt wird, wird eine Gebühr von CHF 40.- erhoben. Die selbstveranlagenden Gemeinden werden an den Gebühren angemessen beteiligt. Das Nähere regelt die Finanz- und Kirchendirektion.

2. Für jede Mahnung, die dem Steuerpflichtigen wegen Überschreitung der Einreichungs- oder Zahlungsfrist zugestellt werden muss, wird eine Gebühr von CHF 50.- erhoben.

3. Für jede Erstreckung der Zahlungsfrist oder Bewilligung einer Ratenzahlung wird eine Gebühr von CHF 40.- erhoben.

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