§ 10 Verordnung zum Steuergesetz - Zusätzliche Beilagen zur Steuererklärung (§ 103 Abs. 2 StG)
§ 10 Verordnung zum Steuergesetz · Zusätzliche Beilagen zur Steuererklärung (§ 103 Abs. 2 StG)
1. Der Steuererklärung haben ferner beizufügen und wahrheitsgetreu zu beantworten
a. Steuerpflichtige, die ausserhalb ihres Wohnsitzkantons Grundstücke besitzen oder Inhaber bzw. Teilhaber auswärtiger Geschäftsbetriebe (Einzelunternehmungen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften) sind, das amtliche Ausscheidungsformular oder eine vergleichbare Aufstellung;
b. Steuerpflichtige, die an einer Personengemeinschaft oder Vermögensmasse ohne juristische Persönlichkeit im Sinne von § 7 des Steuergesetzes beteiligt sind, das amtliche Formular oder eine vergleichbare Aufstellung;
c. Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung den amtlichen Fragebogen (Formular 15);
d. Selbständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung den amtlichen Fragebogen (Formular 15a);
e. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den amtlichen Fragebogen (Formular 10) mit Einlageblatt;
f. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften die notwendigen Einlageblätter, insbesondere das Einlageblatt 1004 bezüglich Angaben über Leistungen an beteiligte Personen sowie das Einlageblatt 1005 bezüglich Details der transitorischen Passiven und der verbuchten Steuern sowie der Buchgewinne aus Grundstückverkauf, ferner die Aktiengesellschaften bezüglich Forderungen und Schulden gegenüber den Aktionären;
g. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften die Bescheinigungen über Bezüge von Verwaltungsräten und Organen der Geschäftsführung (Formular 12 und 12a);
h. Immobiliengesellschaften und -genossenschaften das Einlageblatt 1010 betreffend verdecktes Eigenkapital;
i. Gesellschaften mit beschränkter Haftung die notwendigen Einlageblätter;
k. Landwirte den amtlichen Fragebogen (Formular 18 K 1) betreffend Angaben über den Landwirtschaftsbetrieb, Einschätzung der Viehhabe und Berechnung des Einkommens aus der Landwirtschaft.
2. Eigentümer oder Nutzniesser von Liegenschaften, die den Abzug der effektiven Kosten im Sinne von § 29 Abs. 2 des Steuergesetzes geltend machen, haben der Steuererklärung eine detaillierte Zusammenstellung über die Unterhaltskosten von Gebäuden beizulegen.