Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 CH-BL

§ 6 Dekret zum Steuergesetz - Aufwendungen für den Unterhalt von Liegenschaften (§ 29 Absatz 2 StG)

Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Dekret zum Steuergesetz · Aufwendungen für den Unterhalt von Liegenschaften (§ 29 Absatz 2 StG)

1. Als Aufwendungen für den Unterhalt von Liegenschaften gelten insbesondere

a. die Reparatur- und Erneuerungskosten;

b. die Prämien für Sachversicherungen, soweit sie sich auf das Gebäude oder seine Umgebung beziehen (Brand-, Haushaftpflicht-, Wasserschaden-, Glasschadenversicherung usw.);

c. die Verwaltungskosten.

2. Einlagen in den Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften sind im Pauschalabzug gemäss § 29 Absatz 2 des Steuergesetzes inbegriffen.

← § 5 Dekret zum Steuergesetz Steuerausscheidung (§ 6 Absatz 4 StG) § 7 Dekret zum Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →