331.1
CH-BL
§ 6 Dekret zum Steuergesetz - Aufwendungen für den Unterhalt von Liegenschaften (§ 29 Absatz 2 StG)
Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer
§ 6 Dekret zum Steuergesetz · Aufwendungen für den Unterhalt von Liegenschaften (§ 29 Absatz 2 StG)
1. Als Aufwendungen für den Unterhalt von Liegenschaften gelten insbesondere
a. die Reparatur- und Erneuerungskosten;
b. die Prämien für Sachversicherungen, soweit sie sich auf das Gebäude oder seine Umgebung beziehen (Brand-, Haushaftpflicht-, Wasserschaden-, Glasschadenversicherung usw.);
c. die Verwaltungskosten.
2. Einlagen in den Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften sind im Pauschalabzug gemäss § 29 Absatz 2 des Steuergesetzes inbegriffen.