331.1
CH-BL
§ 5 Dekret zum Steuergesetz - Spesenabzug bei Sitzungsgeldern (§ 29 Absatz 1 StG)
Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer
§ 5 Dekret zum Steuergesetz · Spesenabzug bei Sitzungsgeldern (§ 29 Absatz 1 StG)
1. Bei Sitzungsgeldern, Gangentschädigungen, Spesenvergütungen usw. kann der den tatsächlichen Unkosten entsprechende Betrag abgezogen werden. Dasselbe gilt für feste Entschädigungen, die an Behördenmitglieder, Vereinsvorstände, Mitglieder der Verwaltung von juristischen Personen usw. ausgerichtet werden.
2. Die Finanz- und Kirchendirektion kann für den Spesenabzug Pauschalansätze festlegen.