331.1
CH-BL
§ 29 Dekret zum Steuergesetz - Durchführung der Neuschätzung (§ 121 Absätze 3 und 4 StG)
Steuerverfahren
§ 29 Dekret zum Steuergesetz · Durchführung der Neuschätzung (§ 121 Absätze 3 und 4 StG)
1. Innerhalb der verschiedenen vom Regierungsrat für die Katasterschätzung zu bildenden Wertkategorien ist der nichtlandwirtschaftliche Grund und Boden je nach dem Grad der Erschliessung, der Lage, der Verwertbarkeit und der Nutzungsintensität im Verhältnis Verkehrswert/Ertragswert von 6:1 bis 1:6 zu schätzen.
2. Bei der Verkehrswertschätzung öffentlichen Zwecken dienender sowie gewerblicher oder industrieller Bauten ist von einem der Besonderheit dieser Gebäudekategorien Rechnung tragenden Brandversicherungswert auszugehen.