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331.1 CH-BL

§ 28 Dekret zum Steuergesetz - Voraussetzungen der Neuschätzung (§ 121 Absatz 3 StG)

Steuerverfahren
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§ 28 Dekret zum Steuergesetz · Voraussetzungen der Neuschätzung (§ 121 Absatz 3 StG)

1. Eine erhebliche Veränderung des Verkehrswertes liegt vor

a. bei Grund und Boden

wenn die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Verkehrswert gemäss § 13 und dem Verkehrswert, welcher der letzten allgemeinen Katasterschätzung zugrunde gelegt worden ist, 70% übersteigt;

b. bei Gebäuden

wenn der durchschnittliche Brandversicherungswert gemäss § 14 mehr als 70% über oder unter dem Brandversicherungswert derjenigen Bemessungsperiode liegt, die der letzten allgemeinen Katasterschätzung zugrunde gelegt worden war.

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