331.1
CH-BL
§ 28 Dekret zum Steuergesetz - Voraussetzungen der Neuschätzung (§ 121 Absatz 3 StG)
Steuerverfahren
§ 28 Dekret zum Steuergesetz · Voraussetzungen der Neuschätzung (§ 121 Absatz 3 StG)
1. Eine erhebliche Veränderung des Verkehrswertes liegt vor
a. bei Grund und Boden
wenn die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Verkehrswert gemäss § 13 und dem Verkehrswert, welcher der letzten allgemeinen Katasterschätzung zugrunde gelegt worden ist, 70% übersteigt;
b. bei Gebäuden
wenn der durchschnittliche Brandversicherungswert gemäss § 14 mehr als 70% über oder unter dem Brandversicherungswert derjenigen Bemessungsperiode liegt, die der letzten allgemeinen Katasterschätzung zugrunde gelegt worden war.