331.1
CH-BL
§ 26 Dekret zum Steuergesetz - Einsichtnahme in die Staatssteuerakten durch die Gemeinden (§ 111 Absatz 2 StG)
Steuerverfahren
§ 26 Dekret zum Steuergesetz · Einsichtnahme in die Staatssteuerakten durch die Gemeinden (§ 111 Absatz 2 StG)
1. Gemeinden, welche die Veranlagung der unselbständig erwerbenden und nicht erwerbstätigen Steuerpflichtigen im Sinne von § 107 Absatz 3 des Steuergesetzes nicht vornehmen und damit nicht nähere Kenntnis von den Staatssteuerakten haben, können im Hinblick auf ihre Parteistellung im Rechtsmittelverfahren (§§ 122-132 des Steuergesetzes) in diese Akten Einsicht nehmen bzw. sie zur Einsichtnahme herausverlangen.