331.1
CH-BL
§ 25 Dekret zum Steuergesetz - Veranlagung von Spezialfällen durch die kantonale Steuerverwaltung (§ 107 StG)
Steuerverfahren
§ 25 Dekret zum Steuergesetz · Veranlagung von Spezialfällen durch die kantonale Steuerverwaltung (§ 107 StG)
1. Der Regierungsrat bezeichnet auf dem Verordnungsweg die Spezialfälle von unselbständig erwerbenden und nicht erwerbstätigen Steuerpflichtigen, die von der kantonalen Steuerverwaltung zu bearbeiten sind.